AGB für tagungen & Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Überlassung von Konferenz-, Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten der Fa. Hotel Huntetal GmbH & Co. KG, Im Hagen 3, 27793 Wildeshausen, nachfolgend Wildeshauser Hof genannt, zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art, insbesondere Tagungen und Feiern sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen vom Wildeshauser Hof für den Kunden.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen, sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung vom Wildeshauser Hof, wobei das Recht zur Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss; -partner, Haftung, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Wildeshauser Hof zustande.
2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Wildeshauser Hof unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Wildeshauser Hof in der Öffentlichkeit zu gefährden.
3. Der Wildeshauser Hof haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet der Wildeshauser Hof für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Wildeshauser Hof beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten vom Wildeshauser Hof beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung vom Wildeshauser Hof steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in Ziffer IX nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen vom Wildeshauser Hof auftreten, wird der Wildeshauser Hof bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Wildeshauser Hof rechtzeitig auf die Eventualität oder Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
4. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Der Wildeshauser Hof übernimmt die Zustellung, die Aufbewahrung (bei Warensendungen allerdings nur nach vorheriger Abstimmung) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die Haftung vom Wildeshauser Hof gelten vorstehende Nummer 3 Sätze 1 bis 4 entsprechend.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise vom Wildeshauser Hof zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über dem Wildeshauser Hof veranlasste Leistungen Dritter, deren Vergütung vom Wildeshauser Hof verauslagt wird, sowie für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ändert sich diese nach Vertragsschluss, so werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 2 Monate liegen.
3. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann der Wildeshauser Hof 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder der Wildeshauser Hof einen höheren Schaden nachweist.
4. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an den Wildeshauser Hof zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei. Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, kann der Wildeshauser Hof stattdessen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
6. Der Wildeshauser Hof ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
7. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist der Wildeshauser Hof berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung vom Wildeshauser Hof aufrechnen oder verrechnen.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1. Eine kostenfreie einseitige Lösung des Kunden von dem mit dem Wildeshauser Hof geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Recht zum kostenfreien Rücktritt im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn ein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag besteht. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung vom Wildeshauser Hof zu einer vom Kunden gewünschten Vertragsaufhebung müssen in Textform erfolgen.
2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche vom Wildeshauser Hof auszulösen. Das Recht erlischt, wenn der Kunde es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Wildeshauser Hof in Textform ausübt.
3. Ist ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Recht zur kostenfreien Lösung vom Vertrag, und stimmt der Wildeshauser Hof einer kostenfreien Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Wildeshauser Hof trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung den Anspruch auf die vereinbarte Tagungspauschale oder Miete für Räume, Ausstellungsflächen, Technik und Veranstaltungsequipment, auf die etwaige Vergütung für Leistungen Dritter gemäß Ziffer III.1 Satz 2 sowie im Falle eines vereinbarten Mindestumsatzes auf den Anspruch gemäß Ziffer III.3. Der Wildeshauser Hof hat die Einnahmen aus einer etwaigen anderweitigen Vermietung sowie ersparte Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei pauschaliert werden, bei einzeln ausgewiesenen Mietpreisen in Höhe von 10%. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Wildeshauser Hof steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4. Tritt der Kunde erst ab dem 60. Tag vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist der Wildeshauser Hof berechtigt, zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis (abzüglich etwaiger anderweitiger Einnahmen oder ersparter Aufwendungen gemäß obiger Nummer 3 Satz 2), der etwaigen Vergütung für Leistungen Dritter gemäß Ziffer III.1 Satz 2 und/oder einem vereinbarten Mindestumsatz gemäß Ziffer III.3 35% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, ab dem 30. Tag 60% und ab dem 10. Tag 85% des Verzehrumsatzes. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Wildeshauser Hof steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
5. Sofern nicht ausnahmsweise eine Pauschale für die gesamte Verpflegung vereinbart war, erfolgt die Berechnung des Verzehrumsatzes nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung zzgl. Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
6. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist der Wildeshauser Hof außerdem berechtigt, bei einem Rücktritt ab dem 60. Tag vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem Rücktritt ab dem 30. Tag 75% und ab dem 10. Tag 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Berechnung der Frist der erste Veranstaltungstag maßgeblich. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Wildeshauser Hof steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
7. Waren Mieten für Räume und/oder Ausstellungsflächen im Vertrag ausnahmsweise nicht separat vereinbart, sondern anteilig in der Tagungspauschale enthalten, kann der Wildeshauser Hof auch schon bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin den auf die Miete entfallenden Anteil x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen, abzüglich einer Pauschale von 10% für ersparte Aufwendungen. Das gilt entsprechend auch bei Komplettpauschalen unter Einschluss des Beherbergungsentgelts für den diesbezüglichen Anteil. Vorstehende Nr. 3 Satz 2 zur Anrechnung anderweitiger Einnahmen gilt jeweils entsprechend.
V. Rücktritt vom Wildeshauser Hof
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Wildeshauser Hof bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage vom Wildeshauser Hof mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage vom Wildeshauser Hof mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
2. Ferner ist der Wildeshauser Hof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
• höhere Gewalt oder andere vom Wildeshauser Hof nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht werden; vertragswesentlich können die Identität des Kunden, seineZahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein;
• der Wildeshauser Hof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung denreibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Wildeshauser Hof in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich vom Wildeshauser Hof zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
• ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt;
• eine vereinbarte oder gemäß obiger Ziffer III Nummern 6 und/oder 7 verlangte Vorauszahlung auch nach Ablauf einer vom Wildeshauser Hof gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
3. Der berechtigte Rücktritt vom Wildeshauser Hof begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach vorstehender Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch vom Wildeshauser Hof gegen den Kunden bestehen, so kann der Wildeshauser Hof den Anspruch pauschalieren. Ziffer IV Nummern 3 bis 7 gelten in diesem Fall entsprechend.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl muss dem Wildeshauser Hof spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung vom Wildeshauser Hof, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Wildeshauser Hof frühzeitig, spätestens jedoch fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der vereinbarten Teilnehmerzahl. Vorstehende Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Wildeshauser Hof berechtigt, die bestätigten Räume – unter Berücksichtigung der gegebenenfalls geringeren Raummiete – zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Wildeshauser Hof diesen Abweichungen zu, so kann der Wildeshauser Hof die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, dem Wildeshauser Hof trifft ein Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Wildeshauser Hof, die in Textform erfolgen soll. Der Wildeshauser Hof kann die Zustimmung von der Berechnung eines Beitrags zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse
1. Soweit der Wildeshauser Hof für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der Wildeshauser Hof im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Wildeshauser Hof von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes vom Wildeshauser Hof bedarf der ausdrücklichen Zustimmung vom Wildeshauser Hof; diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Hoteltechnikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen vom Wildeshauser Hof gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Wildeshauser Hof diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Wildeshauser Hof pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung vom Wildeshauser Hof berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Wildeshauser Hof eine Anschlussgebühr und/oder eine Ausfallvergütung für die Nichtnutzung seiner Anlagen verlangen.
4. Störungen an vom Wildeshauser Hof zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen dürfen nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Wildeshauser Hof diese Störungen nicht zu vertreten hat.
5. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Der Wildeshauser Hof übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Wildeshauser Hof. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 3 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung. Im Übrigen gilt Ziffer II Nr. 3 entsprechend.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von den Kunden eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Wildeshauser Hof ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Wildeshauser Hof berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Wildeshauser Hof abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf der Wildeshauser Hof die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf der Ausstellungsfläche, kann der Wildeshauser Hof für die Dauer der Vorenthaltung des Raumes oder der Ausstellungsfläche eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
X. Haftung des Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
2. Der Wildeshauser Hof kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (zum Beispiel Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand Wildeshausen. Dasselbe gilt jeweils bei Kunden, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
4. Der Wildeshauser Hof nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tagungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.